DEUTSCHER WETTERDIENST

GEBÜHREN

Gebührenordnung der LVG     gültig ab 21.03.2010

 

1. Aufnahmegeld:

  • 1.1 allgemein:
  •      a) Segel- und Motorsegelflug     300,00 €

         b) Modellflug          25,00 €

    1.2 Schüler an allgemeinbildenden Schulen Auszubildende, Wehrpflichtige

         und Zivildienstleistende, sowie Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres

           a) Segel- und Motorsegelflug        50,00 €

           b) Modellflug           10,00 €

    Segelflug schließt Modellflug ein. Das Aufnahmegeld für Modellflug wird bei

    Einschluss des Segelfluges angerechnet.

    1.3 Fördernde        300,00 €

     

    2. Mitgliedsbeiträge:

     

    a)Segelflieger

     Aktive        mtl. 18,50 €

    Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Auszubildende, 

    Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sowie Studierende

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

     fördernde Mitglieder      mtl.    9,50 €

      

     b) Modellflieger      

     Erwachsene       jährl.  81,00 €

    Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Auszubildende, 

    Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sowie Studierende

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,   jährl.  66,00 €

    Beitrag incl. jährlich 16,00 € Haftpflichtversicherung außerhalb des Vereinsrahmens

    beim DAeC Landesverband Niedersachsen.

     

    c) Mitglieder auf Zeit

    • Sie zahlen Beiträge und Leistungsentgelte gemäß der Zuordnung als Aktive oder Modeller. Von sämtlichen Umlagen, Beitrittsgeldern, Arbeitsleistungen oder dergleichen sind sie befreit.
  • d) Familienmitglieder       jährl. 12€
  •         

    3. Fluggebühren:  

      

    Jedes aktive Mitglied zahlt jährlich bis zum 1.4. eine Fluggebührenvorauszahlung in Höhe von € 300,00 an den Verein. Wird diese Mindestgebühr jährlich unterschritten, ist die Differenz bis zum Pflichtbetrag

    ( € 300, 00 ) als Kostendeckungsbeitrag an den Verein zu zahlen.

     

    A) Segelflugzeuge

     je Flugminute:        0,15 €

     Schüler an allgemeinbildenden Schulen, Auszubildende, 

    Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sowie Studierende

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei F-Schlepp):  0 - 10 Minuten frei

    B) Motorsegler SF 25 C

     je Flugminute - Motorlaufzeit     0,80 €

     je Flugminute - Segelzeit       0,20 €

               Warmlaufzeit ist zu dokumentieren. Es müssen mindestens 30 Minuten Tagesflugzeit folgen.  Bei Unterschreitung gehen die Kosten zu Lasten der, bzw. des Piloten.

    C) Morane Flugkosten:

    für LVG Mitglieder     je Flugminute    2,10 €

      Vercharterung zum Schleppen auf fremden Plätzen (nur mit LVG- Piloten)

    und Überführungsflug je Flugminute       2,20 €

    Die Abrechnung erfolgt nach Zählerstand der Motorlaufzeit.

     

     

    D) UL

     je Flugminute         1,40 €

     

     

    E) Landegebühren

    • Gewerblich genutzte LFZ von LVG - Mitgliedern, zahlen jährlich eine Landepauschale. Der Betrag wird vom Vorstand festgesetzt.
  • 4. Schleppgebühren:

     

    A) Morane

       je Schleppminute für LVG - Mitglieder     2,50 €

     //  Flugschüler mit dem Status: Schüler an allgemein

      • und -berufsbildenden Schulen, Auszubildende,
      • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sowie
      • Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
      • bis Luftfahrerschein, aber höchstens bis zu
      • 35 Flugstunden     2,00€
  • //  Rückholung von fremdem Platz    2,30 €
  •  //  Nichtmitglieder     3,50 €

    B) UL

       je Schleppminute       2,00 €

     

    C) Winde

         je Start            4,00 €

     

     

    5. Einmaliger Betrag für Nutzungsberechtigung von Flugzeugen:

     

         ASK 13 :    25,00 €   ASK 21 :   25,00 €      Astir:           25,00 €    Ka 8:    25,00 €          LS 4:    25,00 €        Biene:            25,00 €

    SF 25 C:     75,00 €

    UL:      75,00 € Bei Erwerb der Schleppberechtigung wird dieser Betrag zurückerstattet.

     

     

    Der Nutzungsbeitrag wird bei erstmaliger Nutzung eines Flugzeuges als verantwortlicher Pilot fällig.

     

     

    6. Leihgebühr für Vereinsflugzeuge:

     

    Mit Zustimmung des Vorstandes können Flugzeuge entliehen werden. Es gelten die Gebühren lt. Punkt 3. Während der Saison (1.3.-30.9.) ist zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 50,00 € je Woche zu entrichten.

     

     

     

     

     

     

    7. Arbeitsstunden:

     

    Reparatur- und Pflegearbeiten am Vereinseigentum vermindern die Kosten und gewährleisten günstige Fluggebühren. Diese Arbeiten sind Bestandteil des Luftsportes, vermitteln handwerkliche Fähigkeiten und erhöhen die Sicherheit im Umgang mit dem Fluggerät.

    Unter dem Gesichtspunkt der „ Gemeinnützigkeit“ sind solche Leistungen ehrenhalber zu erbringen. Eine geldliche Entschädigung widerspricht dem Grundgedanken der Satzung.

    Für alle Aktiven sind diese Arbeiten Pflichtleistungen. Alters- und Qualifikationsunterschiede gibt es keine.

    Jedes Mitglied beteiligt sich engagiert an den anfallenden Vereinsarbeiten.

     

    8.1. Organisation

     

    Jährlich sind die zu erledigenden Arbeiten detailliert aufzulisten, die Gesamtstundenhöhe zu ermitteln und auf die Mitglieder als Feststunden zu verteilen. Die jährlich zu leistenden Arbeitsstunden sind auf der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

    Die jährliche Leistung je Mitglied soll 30 Arbeitsstunden nicht überschreiten. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Eintritte, Austritte sowie Änderungen der Mitgliederart während eines Jahres sind zeitanteilig mit vollen Monaten zu berücksichtigen.

     

     

    8.2. Vorstandsarbeit

     

    Für den gesetzlichen (geschäftsführenden) Vorstand gilt das Stundensoll als Pauschale. Ein Nachweis entfällt.

     

    8.3. Arbeitsbefreiung

     

    Der Vorstand kann auf Antrag einzelne Vereinsmitglieder ganz oder teilweise von der Leistung der Arbeitsstunden befreien, wenn die persönlichen Verhältnisse es als angemessen erscheinen lassen.

    Kriterien hierfür sind u.a.: unverhältnismäßig lange Anfahrt, längere Abwesenheit vom Wohnort, Krankheit ö.ä.. Aktive Mitglieder über 65 Jahre sind von der Arbeitsstundenleistung befreit, sofern sie in den vergangenen 10 Jahren ohne Unterbrechung in der LVG aktiv waren. Aus Solidarität wird erwartet, dass diese Mitglieder, wie bisher schon, im angemessenen Rahmen Arbeiten verantwortlich übernehmen.

     

     

    8.4 Vereinsveranstaltungen

     

    Arbeitsstunden für die Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen, insbesondere Flugtage, fallen nicht unter diese Arbeitsstundenregelung. Hier können Sonderregelungen beschlossen werden.

     

    8.5. Geldausgleich

     

    Nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden sind mit € 7,50 je Stunde auszugleichen.

    Der Betrag fließt an den Verein.

     

    Bleibt der Durchschnitt der Stunden unter dem angesetzten Stundensoll, gilt dieser Durchschnitt für den Geldausgleich als Stundensoll.

    Mehrstunden werden nicht vergütet und auch nicht vorgetragen.

     

    8.6. Haftung

     

    Für die Behebung selbstverschuldeter Schäden, die unter Punkt 13, Satz 2 der Gebührenordnung fallen, werden dem Verursacher keine Arbeitsstunden anerkannt.

     

    9. Forderungen:

     

    9.1. Bearbeitungsgebühr

     

    Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 2,00 die halbjährlich fällig wird.

     

    9.2. Säumnisgebühr

     

    Für fällige Forderungen des Vereins am 1. eines jeden Monats werden berechnet:

     Minussaldo bis 250,00 €       2,50 €

     Minussaldo ab 250,00 €     5,00 €

    Mitgliedern die am Lastschriftverfahren teilnehmen, wird bei Einlösung keine Säumnisgebühr berechnet.

     

     

    10. Hallenmieten:

     

     Mitgliedereigene Segelflugzeuge aufgebaut     25,00 € / Monat

    Motorgetriebene Flugzeuge und UL gestaffelt nach Größe 30,-/40,-/50,- € / Monat.

     

    Der Vorstand legt individuelle Preise unter Berücksichtigung des Platzbedarfes und der Vereinszugehörigkeit fest. Segelflugzeuge können mit Zustimmung des Vorstandes, soweit der Hallenplatz ausreicht, aufgerüstet eingestellt werden.

     

    Jahresübergreifend sind die Mieten als Summe bis 05.Juli als Vorauszahlung fällig.

    Es gilt der Grundsatz für ein aktives Vereinsmitglied ein Flugzeug im Rahmen der Möglichkeiten. Weitere  Flugzeuge können mit Zustimmung des Vorstandes, soweit der Hallenplatz ausreicht, aufgerüstet eingestellt werden.

     

    Das Abstellen von Wohnanhängern, Wohnmobilen, PKW- Anhängern, leeren privaten Flugzeuganhängern sowie Fahrzeugen in den Hallen wird auch über den Winter nicht gestattet.

     

    Gewerblich genutzte Flugzeuge können auf Antrag zu vergleichbaren Gewerbemieten untergestellt werden. Hierüber entscheidet auf Antrag die MV.

     

    Über die Flugplatznutzung und die Bedingungen durch einen Gewerbebetrieb bzw. die gewerbliche Nutzung entscheidet die JHV oder eine AHV auf Antrag.

     

    11. Änderung der Mitgliederart:

     

    Aktive Mitglieder können sich durch formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand, ab dem ersten eines jeden kommenden Monats, zu fördernden Mitgliedern erklären. Fördernde Mitglieder werden beim Aeroclub Niedersachsen abgemeldet. Eine Abmeldung kann unterbleiben, wenn weiterhin der Beitrag für aktive Mitglieder gezahlt wird.

    Eine Rückmeldung als aktives Mitglied ist frühestens nach 12 Monaten zulässig.

     

    12. Haftung:

     

    Im Schadensfalle eines kaskoversicherten Fluggerätes zahlt der Pilot, auch der Flugschüler, eine Eigenbeteiligung von € 250,00.

    Zur Abdeckung dieser Summe wird ein Versicherungsfonds eingerichtet in den jedes aktive Mitglied jährlich eine Kaskoumlage von € 13,00 einzahlt. Die Eigenbeteiligung wird aus diesem gemeinsamen Versicherungsfonds beglichen.

    Bei Schäden ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung, hat der Pilot den Schaden vorrangig durch Eigenarbeit zu beheben.

     

    ÄNDERUNGEN

     

    13.11.99 Gebührenordnung, § 13, Haftung:

    Aktive Mitglieder  haben im Schadensfalle die  Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung anteilig in Höhe von

    500,--- DM zu tragen. Bei Schäden ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hat der Schadensverursacher vorrangig den Schaden in Eigenarbeit zu beheben. Jedes aktive Mitglied zahlt jährlich eine Kasko-Umlage von 25,-- DM in einen Versicherungsfonds, aus dem die Differenzsumme der Selbstbeteiligung beglichen wird.

     

    25.03.00 Gebührenordnung & 8, Arbeitstundenregelung

    Neufassung

    25.03.00 Gebührenordnung & 5C) Morane

    Nutzungsänderung

    25.03.00 Gebührenordnung - Anrechtsliste für Segelflugzeuge der LVG

    Zeitl. Änderung unter Punkt: Nutzungsberechtigung

    14.07.01 Änderung der Gebührenordnung (Euroumstellung) sowie der Voraussetzungen für die Nutzung von LVG-Flugzeugen

    04.07.2004 Gebührenordnung Pkt.3d

    13.03.2005 Gebührenordnung Pkt.12

    30.04.2005 Gebührenordnung Pkt. 2b,3c,6,8,9.1,10 rückwirkend gültig ab 01.01.2005

    10.03.2007 Gebührenordnung Pkt. 2b,3b,4,5a+b,6

    11.05.2007 Gebührenordnung Pkt. 1d, 3d

    04.07.2008 Gebührenordnung Pkt. 5a, 8.1, 10 Preise gültig ab 01.01.2009

    15.03.2009 Gebührenordnung Pkt. 3,4,5, Preise gültig ab 15.03.2009

    21.03.2010 Gebührenordnung Pkt. 2a,b,3d, 5, Preise gültig ab 21.03.2010, Mitgliedsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2010